Allen unseren Aufträgen liegen die Allgemeinen Deutschen Spediteursbestimmungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils geltenden Fassung sowie ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen zugrunde. Im Fall des Widerspruchs zwischen diesen Bestimmungen und den ADSp gehen die nachstehenden besonderen Bestimmungen den ADSp vor.
Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit aller uns zur Auftragsabwicklung und für die Zollabfertigung des Gutes bekannt gegebenen Angaben, insbesondere bezüglich des Wertes, Anzahl, Art und Gewicht der Güter. Auch verpflichtet er sich zur Bekanntgabe etwaiger Verbundenheit iSd Art. 70ff UZK bekannt zu geben. Bei keiner gesondert getätigten Bekanntgabe wird davon ausgegangen, dass keine Verbundenheit besteht und der Wert der Ware nicht beeinflusst wird. Wir sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
Wir übernehmen keine Haftung hinsichtlich der den Auftraggeber betreffenden Pflichten, die sich beispielsweise auf die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Ursprungserklärungen, Frachtdokumente, etc. beziehen.
Der Kunde / Auftraggeber ist verpflichtet die Zollanmeldung auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bezüglich • Angaben zur Warenbeschaffenheit, Tarifnummer • Warenwert, Anzahl, Art und Gewicht der Güter • Beförderungskosten • Werkzeugkosten, Provisionen, Maklerlöhne, Preisermäßigungen sowie andere den Warenwert beeinflussenden Beträge, auch von Beeinflussungen in puncto Verbundenheit zwischen den Beteiligten, zu überprüfen.
Unstimmigkeiten sind uns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen mitzuteilen. Ansonsten gehen wir von der Richtigkeit der Angaben aus.
Die für die zu beantragende Zollbehandlung anzumeldende Warennummer (Tarifnummer) bzw. etwaig vorhandene VZTA ist vom Auftraggeber gesondert mit einer Einzelweisung bekanntzugeben. Sofern eine solche Weisung fehlt, ist AWR befugt, dies auf Basis der bereitgestellten Unterlagen und der erteilten Infos zu übernehmen. Mögliche daraus resultierenden Fehltarifierungen und Sanktionen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Zweifelsfall ist das Außenwirtschaftsbüro Rosinski (im folgenden AWR genannt) zur Einholung einer kostenpflichtigen verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) oder eine Untersuchung durch die technischen Untersuchungsanstalt (TUA), ohne Zutun des Auftraggebers, berechtigt.
Alle der Zollanmeldung zugrunde liegenden Dokumente, wie Warenverkehrsbescheinigungen (Form A, EUR.1, AT.R, EURMED), Ursprungserklärungen, Frachtdokumente, etc. sowie die Zollanmeldung, sind vom Kunden im Unternehmen aufzubewahren. (Aufbewahrungspflicht mind. 7 Jahre, Ursprungserklärungen und Ursprungszeugnisse im Original).
Die Vergütung erfolgt stehts nach Auftragsannahme des Auftraggebers wie im Angebot aufgeführt. Sofern keine weitere Vereinbarung, wie die Abrechnung via Festbetrag, getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung der geleisteten Stunden je am 15. und 30. eines jeden Monats, oder früher, falls der Monat weniger als 30 Tage hat. Der Auftraggeber erhält zu jeder Rechnung eine Aufstellung der geleisteten Stunden des Auftragnehmers als Timesheet dazu. Bei Zollabfertigungen wird statt des Timesheets, der jeweilige Abgabenbescheid als Arbeitsnachweis begefügt. Falls nicht anders vereinbart, ist jede Rechnung sofort netto fällig. Das heißt zahlbar sofort binnen 3 Werktagen, längstens jedoch binnen 1 Woche nach Erhalt der Rechnung, ohne Abzug.
Auslagen, die der AWR zur Ausübung des Auftrags entstehen, sind in voller Höhe vom Auftragnehmer zu begleichen. Wenn nicht anders Vereinbart, werden Auslagen mit der jeweils nächsten Rechnung fakturiert.
Aufgrund der zollrechtlichen Bestimmungen können wir, insbesondere als Anmelder/Vertreter oder Hauptverpflichteter im Rahmen der Zollabwicklung gegenüber den Zollbehörden zur Zahlung der vorgeschriebenen Abgaben verpflichtet werden. Derartige Abgabenvorschreibungen sind von uns – ungeachtet der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsbehelfes – unverzüglich an die Abgabenbehörden zu bezahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, die von den Abgabenbehörden vorgeschriebenen Zölle und Abgaben, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, Verwaltungsabgaben und etwaiger Strafen unverzüglich, längstens binnen 1 Woche nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung durch AWR, zu bezahlen. Diese Verpflichtung gilt ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls auch der Auftraggeber oder andere Personen neben AWR zu Zollschuldnern werden und / oder eine entsprechende Abgabenvorschreibung von den Zollbehörden erhalten. Dies gilt ebenso, wenn gegen die Vorschreibung ein Rechtsmittel erhoben wird/wurde. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn AWR ein Verschulden trifft.
Die für die zu beantragende Zollbehandlung anzumeldende Warennummer (Tarifnummer) ist vom Auftraggeber gesondert mit einer Einzelweisung bekanntzugeben. Sofern eine solche Weisung fehlt, ist AWR befugt, dies auf Basis der bereitgestellten Unterlagen und der erteilten Infos zu übernehmen. Mögliche daraus resultierenden Fehltarifierungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Zweifelsfall ist AWR zur Einholung einer kostenpflichtigen verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA), ohne Zutun des Auftraggebers, berechtigt.
Der Kunde ist verpflichtet, AWR im Anwendungsbereich der US-amerikanischen Export- und Reexport Bestimmungen (dual use Güter, Embargoländer, gelistete Unternehmen, Personen) schadund klaglos zu halten.
Im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen gemäß ADSp und UGB, derzeit 9,2 % p.a. über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Zusätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten sämtlicher vorprozessualer Betreibungsschritte zu ersetzen, wobei diesfalls bei Mahnung durch den Rechtsanwalt die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bzw. den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), bei Einschaltung eines Inkassobüros die vom Inkassobüro jeweils verrechneten Inkassospesen sind.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht akzeptiert, auch wenn diesen von uns nicht widersprochen wird.
Subsidiär zu den gegenständlichen Bestimmungen gelten die AGB des Außenwirtschaftbüro Rosinski in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung, welche unter www.awbuero. de abrufbar sind.
Sprechen Sie uns als Ihren Zollberater gern an. Wir sind telefonisch von Mo. – Fr. in der Zeit von 08 bis 17 Uhr für Sie unter 040 \ 49 20 45 63 erreichbar. In dringenden Fällen erreichen Sie uns außerhalb der Geschäftszeiten mobil unter 0176 \ 64 00 47 39. Natürlich können Sie uns auch gern über das Kontaktformular schreiben. In der Regel melden wir uns innerhalb einer Stunde zurück.
Grömitzer Weg 32a
22147 Hamburg
T: +49 40 \ 49 20 45 63
F: +49 40 \ 49 20 45 65
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