Wir können Ihnen helfen, zollrechtliche Besonderheiten besser zu verstehen. Viele Kunden zieht es erst einmal zu einem Anwalt oder Steuerberater, wenn es um Zoll- und Außenwirtschaftsrecht geht. Allerdings brauchen Sie bei den zollrechtlichen Besonderheiten, die die Europäische Union mit sich bringt, eher einen Experten, der sich ausschließlich mit den Anforderungen und Gesetzen des internationalen Warenverkehrs beschäftigt.
Sie möchten Ihre Prozesse optimieren, benötigen Zollberatung für die richtige Zollabwicklung oder haben aktuellen Klärungsbedarf mit den Zollbehörden oder anderen Ämtern? Dann sprechen Sie uns gerne an – unsere Zollberatung liefert Ihnen schnelle und zuverlässige Unterstützung. Wir agieren aus dem Hintergrund oder vertreten Sie direkt gegenüber den Zollbehörden.
Durch die Planung Ihrer Zollprozesse gehen Sie auf Nummer sicher
Herausforderungen und Problemen mit den Zollbehörden klären wir gern für Sie
Bundesweite Zollberatung aus der Hauptstadt des Handels - Hamburg
Hat Ihnen der Zoll eine Frist zur Stellungnahme oder Umsetzung in seinem Schreiben gesetzt, ist eine Kontaktaufnahme und Einhaltung der Frist alternativlos. Anderenfalls können Ihnen empfindliche Nachteile drohen. Ist Ihre Frist bereits überschritten, macht dies unsere Arbeit schwerer, aber nicht unmöglich. Auch in scheinbar ausweglosen Situationen können wir Ihnen meist noch helfen.
Wir unterstützen Ihr Unternehmen als Zollberater bei der Bewilligung zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vom Antrag bis zur Zertifizierung. In Zusammenarbeit mit Ihnen erstellen wir den Antrag für das zuständige Hauptzollamt und übernehmen die komplette Kommunikation mit den Behörden. Der Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)“ wird in drei Varianten vergeben:
AEO-C — Zollrechtliche Vereinfachungen
Hierzu weist der Antragsteller seine Kenntnisse und seine Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung der zollrechtlichen Bestimmungen nach
AEO-S — Sicherheit
Das Unternehmen weist die Einhaltung zollrechtlich relevanter Sicherheitsfaktoren bezüglich logistischer und administrativer Abläufe nach
AEO-C / AEO-S kombiniert — Zollrechtliche Vereinfachungen / Sicherheit
Das Unternehmen erfüllt alle Voraussetzungen der vorgenannten Varianten AEO-C und AEO-S
Im Zuge der AEO Zertifizierung benötigen Sie u.a. ein zufriedenstellendes Buchführungssystem, eine gesicherte finanzielle Lage und die Einhaltung aller geltenden Zollvorschriften müssen nachgewiesen werden. Außerdem gelten weitere Sicherheitsanforderungen für AEO S- und AEO-C / AEO-S kombiniert Zertifikatsinhaber. Dennoch bietet eine AEO Zertifizierung Ihrem Unternehmen erhebliche Vorteile:
Beschleunigte Bewilligungsverfahren bei der Beantragung von Zollvereinfachungen (z.B. zugelassener Ausführer, ermächtigter Ausführer, zugelassener Empfänger) für AEO-C und AEO-C / AEO-S kombiniert
Weniger häufige Kontrollen von Waren oder Unterlagen aufgrund einer günstigeren Risikobewertung
In der Regel wird der AEO über geplante Kontrollmaßnahmen vorab informiert
Vorrangige Behandlung der für eine Prüfung ausgewählten Sendungen
Freie Wahl des Ortes an dem die Kontrolle vorgenommen wird
Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen (sog. Vorabanmeldungen) können mit reduzierten Datensätzen abgegeben werden (AEO-S, AEO-C / AEO-S kombiniert)
Die Zollverwaltung erhebt keine Gebühren für die Zertifizierung. Wie lange dauert die Bearbeitung des AEO Antrags? Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Qualität des eingereichten Antrags und der Größe der Firma. Spätestens nach 120 Tagen hat der Zoll über den Antrag zu entscheiden. Eine Verlängerung der Frist ist möglich.
Die Prüfung Ihrer Waren auf Einfuhrfähigkeit sollten Sie vor Ihrer Bestellung durch uns als Zollberater durchführen lassen. So gibt es z.B. Verordnungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), welche die Einfuhr von tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen oder Waren aus Papier regelt. Verstoßen Sie unwissentlich gegen geltende Bestimmungen droht Ihnen ein Bußgeldverfahren, im Wiederholungsfall sogar ein Strafverfahren.
Wenn bereits ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eröffnet wurde, stehen wir Ihnen als Zollberater zur Seite. Wir übernehmen die Kommunikation mit Ihren Zulieferern und der betreffenden Behörde, um eine gütliche Klärung herbei zu führen. Auch bei einem Erstverstoß stehen die Chancen für eine gütliche Einigung meist nicht schlecht. Wichtig ist nachzuweisen, dass Sie ab sofort jede Verordnung kennen, berücksichtigen und einhalten werden.
Mit unserer Prüfung auf Einfuhrfähigkeit sind Sie bereits vorher auf der sicheren Seite.
Wir fordern Ursprungszeugnisse bei Ihrem Lieferanten oder Hersteller an.
Vorhandene Zeugnisse oder Zertifikate prüfen wir den europäischen Normen entsprechend.
Als Unternehmen sind Sie für Ihre Exportaktivitäten selbst verantwortlich. Durch unsere langjährige Erfahrung als Zollberater helfen wir Ihnen, die Bestimmungen zur Exportkontrolle einzuhalten und gültige Prozessablaufpläne zu erarbeiten.
Die Exportkontrolle umfasst u.a. die Prüfung der Lieferung von Waren, von Technologie oder von Software / Datenverarbeitungsprogrammen in andere Länder und gibt an, dass Ihr Export genehmigungspflichtig sein kann. Neben etwaigen Genehmigungspflichten kann in besonderen Fällen Ihre Güterlieferung auch verboten sein, z.B. wenn sie in ein Land erfolgen soll, gegen das ein Embargo verhängt ist. Auch die sog. EG-Dual-Use-Verordnung ist für Güter zu beachten, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können.